Ebenfalls seien jeweils der verwendete Energieinput sowie die Wärme- und Stromnutzungswirkungsgrade anzugeben. Diese Auflage wurde wie vom Regierungsrat korrekt festgehalten in der Baubewilligung übernommen 37 (vgl. Beschluss des Bezirksrates über die Umweltverträglichkeit der Anlage vom 8.4.2015, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist). Gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben und die Kontrolle durch die Energiefachstelle kann somit grundsätzlich eine Wärmeüberproduktion verhindert werden.