Bezüglich der Energieproduktion wird dabei darauf hingewiesen, dass das Projekt der kantonalen Energiestrategie 2013-2020 entspricht, wonach eine nachhaltige und umweltverträgliche Energieversorgung erreicht werden soll. Es wird auch darauf hingewiesen, dass gemäss § 11 Abs. 4 des kantonalen Energiegesetzes (EnG, SRSZ 420.100) der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen nur zulässig ist, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Dies bedeute, dass der Betrieb der Anlage einerseits wärmebedarfsgesteuert erfolgen und die Anlagengrösse dem Wärmebedarf angepasst sein müsse.