Deshalb sei eine Erweiterung des Versorgungsgebietes über den Bezirk Küssnacht hinaus vorgesehen. Zudem vermöge die Anlage auch bei einem Teilbetrieb noch den Anforderungen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) zu genügen. 7.3 Die Beschwerdegegnerin weist zunächst darauf hin, dass ein Anteil der produzierten Wärme ganzjährig für die Trocknungsprozesse benötigt werde. Im Übrigen sei ein Nachweis des prognostischen Energieabsatzes nicht geschuldet. Es liege aber im Interesse der Bauherrschaft, Fehlinvestitionen zu vermeiden.