Der Umstand, dass gegenüber der I.________ AG eine Busse verhängt worden ist, weil sie Altholz entgegen genommen und ohne Bewilligung in der bestehenden Holzverbrennungsanlage verbrannt hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Plausibilität der im UVB angenommenen Material- und Stoffflüsse. Die bestehende Anlage ist nicht zugelassen für die Verbrennung von Altholz. Die vorliegend zu beurteilende Anlage – welche die bestehende Anlage überflüssig machen wird und diese ablöst - entspricht demgegenüber den Vorgaben der Luftreinhalteverordnung für Anlagen, in welchen Altholz, Papier und ähnliche Abfälle verbrannt werden (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV, Anhang 2 Ziff. 72).