6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Stoff- und Materialflüsse seien nicht plausibel und der Regierungsratsbeschluss gebe auf diese Einwendung keine Antwort. Unberücksichtigt bleibe, dass das auf dem Betrieb der I.________ AG anfallende Restholz verkauft werden könne, Altholz sei demgegenüber gratis erhältlich. Es sei davon auszugehen, dass das auf dem Betrieb anfallende Restholz gewinnbringend verkauft werde und die Anlage lediglich mit Altholz betrieben werde. Dass diese Annahme berechtigt sei, ergebe sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.________ gegen die I.________ AG und die Y.________ AG (welche als Hauptlieferantinnen der Beschwerdegegnerin fungierten).