und c. die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist. Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 1 verwertet werden müssen, sind gemäss Art. 14 Abs. 2 VVEA so weit wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen.