5.4 Die VVEA bezweckt den Schutz der Umwelt vor Abfällen, die vorsorgliche Begrenzung der Umwelt durch Abfälle sowie die Förderung einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen (vgl. Art. 1 VVEA). Art. 14 VVEA - auf welche sich die Beschwerdeführer berufen - sieht in Abs. 1 vor, dass biogene Abfälle rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten sind, sofern: a. sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen; b. sie separat gesammelt wurden; und c. die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist.