Das AfU hält mit Mitbericht vom 18. Februar 2016 fest, bei Waldenergieholz (Waldhackschnitzel) handle es sich nicht um Abfall im Sinne von Art. 7 USG. Für Holzabfälle gelte hingegen die VVEA. Für Sägerei-Restholz (Kappstücke oder Rinde) sei eine stoffliche Verwertung (z.B. für die Papierherstellung) aufgrund der Qualitätsanforderungen jedoch schwierig. Ungeeignet seien die Holzabfälle auch für die Vergärung oder Kompostierung. Folglich sei eine energetische Verwertung sinnvoll. Das AfU führt unter Hinweis auf statistische Daten