Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Anwendbarkeit der VVEA. Massgebend sei die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes bestanden habe. Aber auch wenn die VVEA anzuwenden wäre, würde dies nichts an der Zulässigkeit der verwendeten Brennstoffe ändern. Es handle sich bei den verbrannten Stoffen um Holzbrennstoffe. Es gehe um die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe und nicht um Abfallstoffe. Rinde, Kappstücke und Waldhackschnitzel sowie Altholz würden sich zudem nicht für die Vergärung oder Kompostierung eignen.