5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, der Regierungsrat lasse im angefochtenen Entscheid die inzwischen in Kraft getretene Abfallverordnung (VVEA) unberücksichtigt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Verbrennung von Rinde, Kappstücken sowie Waldhackschnitzel sei gemäss Art. 14 VVEA nicht zulässig. Diese unbehandelten Holzabfälle seien stofflich zu verwerten (für die Herstellung von Papier, für den Gartenbau, für die Herstellung von Pellets oder die Spanplattenherstellung). Eine energetische Nutzung sei erst sekundär möglich.