29 der Anlage prüfen zu lassen. Als Gutachter bestellt wurde eine für die Beantwortung dieser Fachfragen kundige Person. Der Gutachter ist Prof. Dr. sc. techn., Dipl. Masch.-Ing. ETH und als Professor für erneuerbare Energien an der Hochschule X.________ tätig. Die Wirtschaftlichkeit einer Anlage ist grundsätzlich auch nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung und war von daher nicht zu prüfen. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern sich der Regierungsrat mit den Vorbringen gegen das Gutachten T.________ ungenügend auseinander gesetzt haben soll.