Rügen bezüglich des Gutachtens T.________ vorgebracht hatte (nachdem sie sich im Verfahren vor dem Bezirksrat dazu nicht geäussert hat) und im Wesentlichen lediglich beanstandet wurde, dass sich das Gutachten auf Angaben der Beschwerdegegnerin und des UVB stützte, dass der Gutachter als nicht objektiv zu gelten habe und dass im Gutachten Fragen bezüglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen fehlten. Im Übrigen wurde auf die Einwendungen gegen den Umweltverträglichkeitsbericht verwiesen.