Dem Regierungsrat kommt im Beschwerdeverfahren umfassende Kognition zu (§ 46 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110), weshalb die Möglichkeit der Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren besteht. Für den konkreten Fall kann berücksichtigt werden, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verletzung der für den Beizug von Sachverständigen geltenden Regeln, u.a. auch die fehlende Einräumung der Möglichkeit, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist, als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person sowohl während des