Eine Rechtsmittelinstanz kann eine von der Unterinstanz begangene Gehörsverletzung heilen, wenn sie die gleiche Kognition hat wie die Unterinstanz (BGE 138 II 77 Erw. 4.2). Dem Regierungsrat kommt im Beschwerdeverfahren umfassende Kognition zu (§ 46 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110), weshalb die Möglichkeit der Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren besteht.