28 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass den Beschwerdeführern nach Eingang des Gutachtens und noch vor Erteilung der Baubewilligung Gelegenheit gegeben wurde, das Gutachten einzusehen und sich dazu zu äussern. Ob gestützt auf die vorstehenden in Rechtsprechung und Literatur divergierenden Ausführungen zumindest bezüglich der vorgängig fehlenden Anhörung zur Wahl des Gutachters von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, kann jedoch offen bleiben. Auch wenn diesbezüglich von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, ist in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat von einer Heilung dieses Mangels auszugehen.