Dort wo der richterlichen Kognition keine sachbedingten Grenzen gesetzt seien, sei es im Hinblick auf die zeitgerechte Verwirklichung des materiellen Rechts demgegenüber ausreichend, wenn die Privaten mit der Anfechtung des Endentscheids zu den Gutachterfragen Stellung nehmen könnten (Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, § 8 Rz 411). 28 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass den Beschwerdeführern nach Eingang des Gutachtens und noch vor Erteilung der Baubewilligung Gelegenheit gegeben wurde, das Gutachten einzusehen und sich dazu zu äussern.