Bezüglich der Frage, ob auch Anspruch besteht, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, wird ein solcher Anspruch für das IV-Verfahren bejaht. Dort wo der richterlichen Kognition keine sachbedingten Grenzen gesetzt seien, sei es im Hinblick auf die zeitgerechte Verwirklichung des materiellen Rechts demgegenüber ausreichend, wenn die Privaten mit der Anfechtung des Endentscheids zu den Gutachterfragen Stellung nehmen könnten (Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, § 8 Rz 411).