33 und 3.4 m.H. auf BGE 101 Ia 310 Erw. 2a S. 312; 99 Ia 42 Erw. 3b S. 46/47). Für das Baugesuchsverfahren hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass nachträglich eingeholte Baugesuchsunterlagen - wozu auch im Rahmen der Baubewilligungsverfahrens eingeholte Gutachten von unabhängigen Fachpersonen gehören - den Einsprechern zur Einsicht- und Stellungnahme zuzustellen sind, so dass sie ihre Mitwirkungsrechte noch vor der Entscheidfällung wirksam ausüben können (Urteile BGer 1C_155/2015 v. 19.1.2016 Erw. 2.1.2 und 2.1.6; 1C_155/2015 v. 19.1.206 Erw. 2.1.5 und 2.1.6; 1C_77/2013 v. 19.7.2013