4.2 Die Beschwerdegegnerin macht vernehmlassend geltend, dass beide Parteien im Baubewilligungsverfahren gleich behandelt worden seien. Sie selber hätten sich auch nicht zur Ernennung einer Fachperson äussern können. Die Rüge der Beschwerdeführerin Ziff. 1 sei zudem verspätet. Sie habe die Möglichkeit gehabt, sich vor Erteilung der Baubewilligung zum Sachverständigenbericht zu äussern. Von dieser Gelegenheit habe sie keinen Gebrauch gemacht. Damit habe sie ihre Pflicht zur frühzeitigen Rüge verletzt. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 hätten zwar Rügen gegen den Fachbericht im Einspracheverfahren erhoben. Diese Rügen seien von der Bewilligungsbehörde geprüft worden.