Erst nach Erstellung des Gutachtens sei dieses den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zugstellt worden. Die fehlende Anhörung vor Einholung des externen Gutachters stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Allerdings erachtete der Regierungsrat die Gehörsverletzung mit Durchführung des Beschwerdeverfahrens als geheilt. Zudem führt der Regierungsrat aus, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände gegen den Gutachter seien nicht stichhaltig. Allein aus dem Umstand, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin an einem Holzenergie-Symposium vom 12. September 2014, welches unter der Leitung des Gutachters stand, ein Referat