Der Regierungsrat hält diesbezüglich in seinem Entscheid fest, dass eine Behörde, welche eine sachverständige Person beiziehe, den Beteiligten die Möglichkeit geben müsse, allfällige Einwendungen gegen die beigezogene Person, die Art ihrer Mitwirkung sowie die Fragestellung zu erheben und sich zu deren Abklärungen zu äussern. Der Bezirksrat habe im Zusammenhang mit der Energiegesetzgebung ein Gutachten bei Prof. Dr. S.________ in Auftrag gegeben. Die Beschwerdeführer seien vorgängig dazu nicht angehört worden. Erst nach Erstellung des Gutachtens sei dieses den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zugstellt worden.