Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat rügte dann die Beschwerdeführerin Ziff. 1 im Zusammenhang mit der Bestellung des Gutachters und der Erstellung des Gutachtens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie sich vorgängig weder zum Gutachter hätten äussern können noch Gelegenheit zur Einreichung von Ergänzungsfragen erhalten hätten.