Die Baugesuchstellerin erhob in der Folge keine Einwände gegen die Einholung eines Gutachtens. Das vom 17. Oktober 2014 datierte Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 3. November 2014 zugestellt und es wurde ihnen Frist eingeräumt zur Kenntnis- und Stellungnahme. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 liessen dazu am 5. 26 Dezember 2014 eine Stellungnahme einreichen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 äusserte sich nicht zum Gutachten.