38a Abs. 2 RPG liegt nicht vor. Ob eine Zonengrenze zweckmässig verläuft, kann nach unterschiedlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Zudem handelt es sich um ein lokales Anliegen, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe und Ortskenntnis von Bedeutung sind (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010 Erw. 4.2). Ob die Vorinstanzen bei der Beurteilung dieser Frage eine korrekte Rechtsabwägung vorgenommen haben, ist dennoch fraglich, kann jedoch letztlich offen bleiben, da auch eine unzulässige Gewichtung keinen ausserordentlich schweren inhaltlichen Mangel, der nicht bloss Anfechtbarkeit sondern Nichtigkeit zur Folge hat, darstellt.