Solche ausserordentlich schwerwiegende Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, wurde - was die Geringfügigkeit der Korrektur (im Sinne von § 29 Abs. 2 PBG) betrifft - die zulässige Richtgrösse von 300 m2 nicht überschritten (vgl. VGE III 2011 100 v. 26.10.2011 Erw. 1.2 m.H.). Solche geringfügigen Korrekturen und Planbereinigungen gelten nicht als eigentliche Planänderungen im Sinne von § 29 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 RPG. Sie stellen die im ordentlichen Verfahren erlassene Nutzungsplanung nicht in Frage (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010). Auch wurde die Bauzone insgesamt nicht vergrössert und eine Verletzung von Art. 38a Abs. 2