3.5 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, auch wenn keine Richtplanpflicht für das geplante Werk bestehe, so sei doch eine Planungspflicht im ordentlichen Nutzungsplanverfahren gestützt auf Art. 2a RPG (recte Art. 2 Abs. 1 RPG) gegeben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Projekt ist in der bestehenden Industriezone zonenkonform. Die Planungspflicht bezieht sich auf nicht zonenkonforme Vorhaben, welche hinsichtlich ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie erst nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplanes bewilligt werden dürfen (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 2 Rz 31).