Allerdings stellt sich die Frage, ob ein Richtplanvorbehalt gestützt auf Art. 8 Abs. 2 RPG erforderlich ist. Gemäss der seit 1. Mai 2014 in Kraft stehenden Fassung von Art. 8 Abs. 2 RPG bedürfen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan. Gemäss den Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (BBl 2010 S. 1068) sind gewichtige Auswirkungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 insbesondere eine grosse Flächenbeanspruchung, ein bedeutender Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons, die Erzeugung grosser Verkehrsströme oder die Verursachung hoher Umwelt- und