Allein gestützt auf die TVA bzw. die VVEA ist eine Unterstellung unter die Richtplanungspflicht für das Heizkraftwerk im Sinne der Notwendigkeit einer Standortbestimmung mithin zu verneinen. Im Übrigen wird in der rechtskräftig verabschiedeten Abfallplanung (vgl. Bericht des Umweltdepartementes zur Abfallplanung vom Juli 2013) - auf welche im Richtplan von 2004 verwiesen wird - in Erw. 6.1 festgehalten, dass die Verbrennungskapazität der grössten Altholzfeuerungsanlage im Kanton im Jahr 2010 vollständig ausgeschöpft wurde. Diese werde ausgebaut. Für eine langfristige Steigerung der Energiegewinnung aus Holzabfällen müsse die Kapazität an dafür geeigneten Holzfeuerungen ausgebaut werden.