Dieser beschränkten Verantwortung kann keine umfassende Planungspflicht gegenüberstehen (BGE 126 II 26 Erw. 3c). Eine Planungspflicht wird dementsprechend vor allem für Kehrichtverbrennungsanlagen und Sondermüllverbrennungsanlagen bejaht (BGE 126 II 26 Erw. 4b). Beim geplanten Heizkraftwerk handelt es sich weder um eine Kehrichtverbrennungsanlage noch um eine Sondermüllverbrennungsanlage. Allein gestützt auf die TVA bzw. die VVEA ist eine Unterstellung unter die Richtplanungspflicht für das Heizkraftwerk im Sinne der Notwendigkeit einer Standortbestimmung mithin zu verneinen.