mit dem Investitionsbedarf und der Standortfestlegung bei Deponien und Verbrennungsanlagen, trifft die Kantone in diesem Bereich eine umfassende Planungspflicht. Hingegen sind die Kantone gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich der übrigen Abfälle nicht zwingend gehalten, im Rahmen einer Planung Standorte für Abfallanlagen verbindlich vorzugeben, weil der Entscheid, ob diese Anlagen zu bauen sind, ebenso wie deren Finanzierung und Betrieb primär den (privaten) Abfallinhabern obliegen.