Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, auch wenn der Begriff der Abfallplanung in Art. 31 USG den gesamten Abfallbereich erfasst, im Rahmen der Abfallplanung inhaltlich auf die Regelung der Entsorgungspflicht Rücksicht zu nehmen. Weil die Kantone für die Entsorgung des Siedlungsabfalls zuständig sind und dabei regelmässig gewichtige abfallund raumplanerische Probleme zu lösen haben, namentlich im Zusammenhang 22 mit dem Investitionsbedarf und der Standortfestlegung bei Deponien und Verbrennungsanlagen, trifft die Kantone in diesem Bereich eine umfassende Planungspflicht.