17 TVA und Art. 5 VVEA stützen sich auf Art. 31 USG. Gemäss Art. 31 USG erstellen die Kantone eine Abfallplanung. Sie ermitteln insbesondere ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. Der Begriff der Abfallplanung, wie er in dieser Bestimmung verwendet wird, umfasst sowohl die Sachplanung (insbesondere die Ermittlung des Bedarfs und die vorgesehenen Massnahmen) als auch die Standortplanung (BGE 126 II 26 Erw. 3a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, auch wenn der Begriff der Abfallplanung in Art.