Sowohl die bis zum 31. Dezember 2015 gültige TVA als auch die am 1. Januar 2016, mithin nach Erteilung der Baubewilligung, in Kraft getretene VVEA (welche eine Totalrevision der TVA darstellt und diese ablöst, Art. 47 VVEA) sehen vor, dass die Kantone die Standorte für wichtige Abfallanlagen im Richtplan festzusetzen haben. Während in Art. 17 TVA insbesondere die Deponien und wichtige andere Abfallanlagen der Richtplanung unterstellt werden, wird in Art. 5 VVEA die Richtplanung zunächst allgemein "für die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung" (Abs. 1) und anschliessend im Speziellen für die Deponieplanung eine Ausscheidung (Abs. 2) im Richtplan verlangt. Die Art. 17 TVA und Art.