3.3 Das AfU weist vernehmlassend (Mitbericht vom 18.2.2016) darauf hin, dass die Entsorgung von Altholz und Sägerei-Restholz nicht dem Siedlungsmonopol unterliegt (d.h. Monopol betr. Siedlungsabfälle) sondern der Marktwirtschaft. In Art. 5 VVEA gehe es primär um die Anlagen für Siedlungsabfall (Kehrichtverbrennungsanlagen, Klärschlammbehandlungsanlagen und Deponien). Gemäss der Anhörung zum kantonalen Richtplan sollen neu aufgrund ihrer Auswirkung auf Raum und Umwelt auch Heizkraftwerke ab einer Bruttoleistung von 20 Megawatt im Richtplan behandelt werden. Der Standort J.______