a der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) qualifiziert. Es handle sich aber weder um eine Kehricht- noch um eine Sondermüllverbrennungsanlage, mithin auch keine wichtige Abfallanlage im Sinne von Art. 17 der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600). Die bei der Verbrennung entstehende Rost- und Flugasche, welche als Sonderabfall einzustufen sein, werde nicht im Heizkraftwerk verwertet, sondern 21 später auf einer Reaktordeponie oder auf einer Reststoffdeponie gelagert. Eine Richtplanungspflicht bestehe nicht.