3.2 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, beim geplanten Holzheizkraftwerk handle es sich nicht um eine Abfallanlage im herkömmlichen Sinne. Auch die dafür benötigten Materialen (Rinde, Kappstücke, Hackschnitzel, Sägemehl) seien grundsätzlich keine Abfallprodukte. Da im Heizkraftwerk jedoch auch Altholz verbrannt werden solle, werde es als Anlage zum Verbrennen von Altholz, Papier und ähnlichen Abfällen gemäss Anhang 2 Ziffer 72 i.V.m. Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. a der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) qualifiziert.