Auch als Anlage, welche den vorgesehenen Wärmebedarf des gesamten Bezirks Küssnacht zu decken vermöge, unterliege sie der Planungspflicht. Standort und Grösse einer solchen Anlage seien in einem ordentlichen Planungsprozess zu evaluieren. Im Entwurf des Richtplanes 2015 des Kantons Schwyz, der seit Sommer 2015 zur öffentlichen Mitwirkung aufliege, sei die Anlage auch aufgenommen. Daraus ergebe sich, dass auch die Raumplanungsbehörden des Kantons Schwyz und damit der Regierungsrat davon ausgingen, dass eine Richtplanpflicht für eine solche Anlage bestehe.