VVEA würden Altholz, naturbelassenes Holz und Restholz als biogene Abfälle gelten. Zudem sei die streitige Anlage nach Anhang 2 Ziff. 72 LRV als Anlage zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen zu beurteilen und nach Anhang der UVPV entspreche die Anlage dem Typ 40.7 (Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen), damit sei klar, dass es sich bei der geplanten Anlage um eine Abfallanlage gemäss Umweltrecht handle, welche der Richtplanpflicht unterliege. Auch als Anlage, welche den vorgesehenen Wärmebedarf des gesamten Bezirks Küssnacht zu decken vermöge, unterliege sie der Planungspflicht.