3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Anlage in der geplanten Grössenordnung unterliege der Planungspflicht nach Art. 2 RPG. Für die geplante Anlage bestehe Planungspflicht auf Stufe kantonaler Richtplanung. Dies ergebe sich auch aus Art. 4 und 5 der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600). Danach seien die Kantone verpflichtet, die Abfallplanung für biogene Abfälle vorzunehme, nötigenfalls kantonsübergreifende Planungen zu treffen und diese Ergebnisse in ihrer Richtplanung festzusetzen. Nach Art. 3 lit. d und der Klassifizierung in Anhang 1