Das Baugebiet liegt in der rechtskräftig festgelegten Industriezone. Es geht nur um eine flächenmässig untergeordnete Zonengrenzkorrektur, welche eine bessere Überbauung der bestehenden Industriezone erlaubt. Insgesamt ist deshalb nicht ersichtlich, dass die vorgezogene Bewilligung der Zonengrenzkorrektur eine 20 Verletzung der Koordinationspflicht und insofern einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellt.