Rz 73 m.H.). Beim vorliegend streitigen Zonengrenzkorrekturverfahren sind aber keine Koordinationsprobleme mit dem nachfolgenden Bewilligungsverfahren ersichtlich, wenn das Grenzkorrekturverfahren vor dem Bewilligungsverfahren durchgeführt wird, zumal sich die gesetzlichen Zuständigkeitsordnungen im Grenzkorrektur- und im Baubewilligungsverfahren voneinander unterscheiden. Bei der umstrittenen Zonengrenzkorrektur geht es nicht um eine Sondernutzungsplanung, welche die anschliessende Baubewilligung weitgehend präjudiziert. Es geht auch nicht um eine projektbezogene Einzonung. Das Baugebiet liegt in der rechtskräftig festgelegten Industriezone.