Entsprechend sind die Grundsätze der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a Abs. 1-3 RPG im Nutzungsplanverfahren nur "sinngemäss" anwendbar, da den Besonderheiten des Nutzungsplanverfahrens - und dabei auch den verschiedenen Zuständigkeiten und dem planerischen Stufenbau - Rechnung zu tragen ist. Art. 25 Abs. 4 RPG betrifft denn auch in erster Linie Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren (Sondernutzungspläne) erfasst werden können sowie die Einzonung von Wald (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz 73 m.H.).