Trotz grundsätzlicher Koordinationspflicht soll es aber weiterhin möglich sein, den Entscheidungsprozss in mehrere Phasen zu unterteilen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz 25). Eine Verwischung der einzelnen Bewilligungsverfahren (Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren) wird mit der bundesrechtlichen Koordinationspflicht gerade nicht bezweckt. Die Koordinationspflicht will die Grenzen zwischen den einzelnen Rechts- und Sachgebieten, nicht aber zwischen den einzelnen Bewilligungsphasen überwinden (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz 73). Entsprechend sind die Grundsätze der Koordinationspflicht gemäss Art.