Die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche kantonalen oder bundesrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben durchgeführt werden müssen und der Bewilligungszuständigkeit der Kantone unterliegen (Waldmann/Hänni, a.a.O. Art. 25a Rz 21). Trotz grundsätzlicher Koordinationspflicht soll es aber weiterhin möglich sein, den Entscheidungsprozss in mehrere Phasen zu unterteilen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art.