19 Gemäss Art. 25a Abs. 1 RPG ist für den Fall, dass die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. Gemäss Art. 25a Abs. 4 RPG ist dieser Grundsatz auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. Mit der Koordinationspflicht soll insbesondere erreicht werden, dass bei komplexen Bauvorhaben, die der Bewilligung mehrerer Instanzen bedürfen, keine widersprüchlichen Entscheide gefällt werden (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 25a Rz 3 – 5).