Es sei klar, dass es sich vorliegend um eine projektbezogene Zonenplankorrektur handle, welche eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung darstelle. Die beiden Verfahren würden in einem derart engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass ein Koordinationsbedürfnis bestehe. Die Verletzung der Koordinationspflicht stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, welcher ebenfalls zur Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur führe.