Mit diesem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben wird verlangt, dass die Zonengrenzkorrektur durch eine flächengleiche Auszonung zu kompensieren ist. Über das weitere verfahrensrechtliche Vorgehen finden sich darin keine Angaben und insbesondere auch keine an die Beschwerdeführer gerichteten Zusicherungen, zumal - wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss zu Recht festhält - der Baukommission bezüglich Zonengrenzkorrekturen keine abschliessende Entscheidungskompetenz zukommt (Art. 3 Abs. 1 BauR).