Auch das Schreiben der Baukommission vom 5. März 2014 stellt keine Vertrauensgrundlage dar, gestützt auf welche die Beschwerdeführer von einem Tätigwerden gegen die regierungsrätliche Bewilligung der Zonengrenzkorrektur hätten absehen dürfen. Mit diesem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben wird verlangt, dass die Zonengrenzkorrektur durch eine flächengleiche Auszonung zu kompensieren ist.