Des Weiteren wird im fraglichen Beschluss nicht festgehalten, dass über die Zonengrenzkorrektur gleichzeitig mit der Baubewilligung in einem einzigen Beschluss entschieden werde. Zu einem Zeitpunkt, in welchem noch kein konkretes Baugesuch eingereicht worden war, hat der Bezirksrat bezüglich des Beschlusses über das Grenzbereinigungsgesuch einzig eine Sistierung bis zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens beschlossen, daraus ergibt sich aber keine vorbehaltlose Zusicherung in dem Sinne, dass koordiniert über die Grenzkorrektur einerseits und die Baubewilligung andererseits entschieden werde. Das ARE hat denn in der Folge auch ein gestaffeltes Vorgehen verlangt.