18 u.a. voraus, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (BGE 121 V 65 Erw. 2a), mithin die Zusicherung sich speziell an die sich auf Vertrauensschutz berufende Person richtet (vgl. J.-F. Aubert, Willkürverbot und Vertrauensschutz als Grundrechte, in: Handbuch der Grundrechte, § 228 Rz 58), was vorliegend nicht der Fall ist. Des Weiteren wird im fraglichen Beschluss nicht festgehalten, dass über die Zonengrenzkorrektur gleichzeitig mit der Baubewilligung in einem einzigen Beschluss entschieden werde.